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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen: "Heimat- und Trachtenverein Ering am Inn".
  2. Der "Heimat- und Trachtenverein Ering am Inn" e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eggenfelden eingetragen.
  3. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  4. Der Sitz des Vereins ist Ering am Inn.
  5. Der Verein ist eine volkstümliche, landschaftlich und heimatlich gebundene, jedoch politisch und konfessionell ungebundene Vereinigung, die gemäß ihren Satzungen sich für die Erhaltung, Wahrung und Pflege der Volkstümlichkeit und Heimat einsetzen und sich besonders der Trachten- und Brauchtumspflege widmet.
  6. Der Verein verfolgt die idealen Ziele der Heimat- und Trachten- und Brauchtumspflege, damit also unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung verankerten Zweck verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile, sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensanteile. Niemand darf duch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich im Sinne dieser Satzung für die Erhaltung und Pflege der §1 Ziffer 5 aufgeführten Punkte einsetzt.
  2. Mitglieder, die aus anderen Vereinen wegen unehrenhaften Verhaltens ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung oder Quartalsversammlung. Anträge müssen mindestens 4 Wochen von dem Termijn der betreffenden Versammlung dem Vorstand vorliegen. Dieser hat die Anträge bei der Ausschußsitzung vorzulegen. Aufnahmegesuche sind auf der Tagesordnung zur Versammlung anzukündigen.
  4. Die um Aufnahme Ersuchenden sind vom Vorstand vor ihrer Aufnahme über die Punkte und Pflichten sowie über die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterrichten. Die AUfnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt ab 1. des Monts, in dem die Aufnahme stattgefunden hat.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:
  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Die Pflicht jedes Mitgliedes ist es, mindestens einmal im Jahr seinen Vereinsbeitrag zu begleichen. Sollte dies versäumt werden, so muß mit dem Ausschluß aus dem Verein gerechnet werden.
  3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, sich in Ehre und Würde für die allgemeinen Belange und Ziele des Vereins einzusetzen.
  4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand. Er wird jeweils mit dem Ende des Monats, in dem der Austritt stattgefunden hat, wirksam.
  3. Der Ausschluß erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Versammlung.
  4. Für den Ausschluss müssen folgende Gründe vorliegen
    1. Mehrfacher oder forgesetzter Verstoß gegen Satzung Vereinsbeschlüsse.
    2. Unehrenhaftes Verhalten trotz mehrmaliger Verweise.
    3. Verweigerung der finanziellen Leistungen, die von der Versammlung festgesetzt sind, trotz mehrmaliger Mahnung.
  5. Für den Ausschluß eines Mitgliedes muß ein Antrag mit entsprechender Begründung vorliegen. Er ist dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung einzurecihen. Der Vorstand muß den Auszuschließenden von dem Antrag in Kenntnis setzen sowie das Ausschlußverfahren auf der Tagesordnung zur Versammlung ankündigen.
  6. Dem vom Ausschluß Betroffenen steht das Recht auf Einspruch und Verteidigung zu. Er hat in diesem Falle bei der entsprechenden Versammlung anwesend zu sein.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vereins

  1. Die Rechte und Pflichten des Vereins sind in den Rechten und Pflichten der Mitglieder verankert.
  2. Der Verein zecihnet für gerchte und ordnungsgemäße Abwicklung der Versammlung und Vereinsveranstaltungen verantwortlich. Er bemüht sich um Schlichtung eintretender Streitfälle zwischen den Mitgliedern.
  3. Der Verein soll womöglich alle Gauveranstaltungen besuchen, besonders das Gaufest.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. der Ausschuß
    3. die Versammlung.
  2. Sie sind in ihrer Zuständigkeit und Handlungsmöglichkeit genau abgegrenzt.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen und zwar aus dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Ein Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er bearbeitet alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Jahreshauptversammlung oder dem Ausschuß vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
  5. Der Vorstand ist jederzeit beschlußfähig.
  6. Der erste Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, den Vorstand zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Ausschusses und Jahresversammlungen anzusetzen und auszuschreiben, in ihnen den Vorsitz zu führen und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
  7. Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden in erforderlichen Fällen zu vertreten und ihn  in seinem Aufgabenbereich nach Möglichkeit zu unterstützen.
  8. Der Kassier führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und sammelt die zugehörigen Belege. Zahlungen aus der kasse darf er nur auf Grund einer Anweisung des Vorsitzenden ausführen. Der Vorsitzende kann Anweisungen, die über laufende Geschäftskosten hinausgehen, nur im Rahmen der Beschlüsse der Jahresversammlung oder des Ausschusses geben.
  9. Innerhalb des Ausschusses muß ein Stellvertreter des Kassiers gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretungstätigkeit zum Vorstand gehört.
  10. Der Schriftführer hat Protokolle über die Vereinsversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und des Schiedsgerichtes abzufassen. Er führt ferner die Vereinschronik und die anfallende Korrespondenz.
  11. Innerhalb des Ausschusses muß ein Stellvertreter des Schriftführers gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretertätigkeit zu Vorstand gehört.

§ 9 Der Ausschuß

  1. Die Jahresversammlung wählt zu Beratung des Vorstandes einen Ausschuß. Die Ausschußmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt.
  2. Der Gesamtausschuß setzt sich zusammen aus
    1. der Vorstandschaft
    2. den Kassierern
    3. den Schrüftführern
    4. den ordentlichen Ausschußmitgliedern
    5. dem Jugendleiter
    6. dem Vorplattler
    7. den Gruppenleitern
    8. Ehrenmitgliedern
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Jahreshauptversammlung ernannt und haben, sofern sie nicht in einer anderen Eigenschaft in den Vorstand oder Ausschuß gewählt sind, nur beratende Stimme. Ehrenausschußmitglieder sind zu den Sitzungen jederzeit erwünscht, jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet.
  4. Vortänzer und Vorplattler haben, wenn sie nicht sowieso als ordnetliche Ausschußmitglieder gewählt worden sind, nur beratende Stimme. Sie brauchen an den Ausschußsitzungen nur teilzunehmen, wenn Fragen ihres Arbeitsgebietes auf der Tagesorndung stehen oder sie auf ihrem Gebiet etwas vorzubringen haben.
  5. Der Ausschuß bringt in seinen Sitzungen Wünsche und Anregungen von innerhalb und außerhalb des Vereins vor und vertritt sie. er beschließt die Durchführung eines vom Vorstand ausgearbeiteten Arbeitsprogramms und trifft Entscheidungen, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausgehen, jedoch nicht der Jahreshauptversammlung allein vorzubehalten sind.
  6. Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Ausschuß Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse beauftragen.
  7. Der Ausschuß wird vom ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder wenn ein Drittel der Ausschußmitglieder die Einberufung verlangt. In der Regel sollte der Ausschuß mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. hierzu haben die Einladungen mindestens eine Woche zuvor schriftlich zu ergehen.
  8. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist.

§ 10 Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung ist die entscheidende und höchste Instanz des Vereins, sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zeitpunkt und Ort sind aus der Einladung ersichtlich. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung
  3. Die Tagesordnung zu Hauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Jeder Hauptversammlung soll eine beratende Ausschußsitzung vorangehen.
  4. Die Hauptversammlung hat das Recht über sämtliche Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes
    2. Entlastung des Funktionäre
    3. Wahl eines neuen Vorstandes, eines neuen Ausschusses
    4. Wahl der weiteren Funktionäre wie Vorplattler, Vortänzer, Kassenrevisoren, Jugendwart und deren Stellvertreter
    5. Festsetzung der Beiträge
    6. allgemeine Beschlußfassung
    7. Satzungsänderungen
    8. Auflösung des Vereins
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer Beurkundung, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  6. Satzungsänderungen und Veränderungen in der person der gesetzlichen Vertreter (1. und 2. Vorsitzender) sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen
  7. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vereins anwesend ist.
  8. Der Antrag auf Entlastung der Funktionäre muß von einem neutral stimmberechtigten Anwesenden an die Hauptversammlung gestellt werden. Dieser wird durch Zuruf aus der Versammlung heraus gewählt.

§ 11 Die Außerordentliche Versammlung

  1. Eine außerordentliche Versammlung kann bzw. muß einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn es der Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein schriftlicher Antrag, der begründet sein muß, eingereicht wird.
  2. Die Geschäftsordnung einer außerordentlichen Versammlung entspricht einer ordentlichen Hauptversammlung.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

  1. Sofern Gesetz und Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Im Gegensatz zu Abstimmungen müssen Wahlen grundsätzlich geheim durchgefüht werden; nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigen damit einverstanden sind, können Wahlen offen durchgeführt werden.
  3. Zur Durchführung von Wahlen wird durch Zuruf eine Wahlkommision bestellt, die sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Wahlkommission hat den Wahl- oder Abstimmungsvorgang zu überwachen, die TSimme auszuzählen und das Ergebnis dem Versammlungsleiter zu übergeben.
  4. Zu Beginn der Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende der Wahlkommission das Amt des Versammlungsleiters für die Zeit dieses Wahlvorganges. Nach erfolgter Wahl übergibt er das Amt des Versammlungsleiters an den neu- bzw. wiedergewählten 1. Vorsitzenden.
  5. Neu aufzunehmende Mitglieder haben in der Versammlung, in der ihre Aufnahme stattfindet, noch kein Stimmrecht.
  6. Wählbar sind alle Vereinsangehörigen, die 18 Jahre alt sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. Ausnahmefälle sind statthaft, wenn der zu Wählende durch Krankheit oder sonstwie durch unvorhergesehene Fälle ma Erscheinen verhindert ist und schriftlich sein Einverständnis zum Wahlvorschlag gegeben hat.

§ 13 Die Revisoren

Bei jeder Hauptversammlung werden 2 Revisoren gewählt, die während des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen haben. Desgleichen haben Revisoren vor der nächstfolgenden Hauptversammlung den vom Kassier aufgestellten Kassenbericht auf seine Richtigkeit zu prüfen und im Anschluß an den Kassenbericht über die Tätigkeit und den Befund der Kasse und der Kassenbücher zu berichten.

§ 14 Ehrungen

  1. Jedes Vereinsmitglied kann für besondere Verdienste, zu Jubiläen oder für langjährige Vereinszugehörigkeit geehrt werden.
  2. Entsprechende und begründete Vorschläge sind bis spätestens 2 Monate vor Beginn einer Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen. Sie bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
  3. Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen sind im besonderen in von der hauptversammlung beschlossenen Bestimmungen festgelegt.

§ 15 Richtlinien

Für Einzelheiten, wie z.B. Vorbereitung und Durchführung eines Trachtentreffens oder einer Hauptversammlung , bestehen eigens zu schaffende Richtlinien, die je nach Beschlußfassung durch die Hauptversammlung z.T. verbindlichen und z.T. nur empfehlenden Charakter tragen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der vereinsmitglieder oder vom Ausschuß gestellt werden. Die Anträge haben mindestens 4 Wochen vor dem Termin einer Hauptversammlung beim Vorstand vorzuliegen.
  2. Dem Antrag aus Satzungsänderung ist stattzugeben, wenn ihm in der Hauptversammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung anzukündigen.
  4. Beschlossene Änderungen sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieselbe als Tagesordnung der Hauptversammlung ausgeschrieben worden ist, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten dafür stimmen. In anderen Falle ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheiden kann.
  2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalsanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage übersteigt, an den Dreiflüssegau Passau. Sollte sich der Verein zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufbauen, wird an einem Rückgaberecht festgehalten.

§ 18 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten, die durch das Gauschiedsgericht nicht beigelegt werden können, sind die Gericht zuständig, in deren Bereich der verein seinen Sitz hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Hauptversammlung anerkannt und verabschiedet worden ist. Jedem Vereinsmitglied ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen und jede neu Aufznehmende ist vor seiner Aufnahme vom Inhalt dieser Sazuing in Kenntnis zu setzen.
Vorstehende Satzung wurde am 4. November 1984 von der  Versammlung in Ering am Inn einstimmig beschlossen und hat hiermit Gültigkeit erlangt.

Untenstehenden Personen wurde der Inhalt dieser Satzuntg mitgeteilt.
F. Osterholzer (erster Vorstand)
G. Bründl (zweiter Vorstand)
H. Kreileder (erster Kassier)
M. Kasbauer (zweiter Kassier)
A. Heindl (erster Schriftführer)
A. Hiefinger (zweiter Schriftführer)
R. Ebertseder (Jugendleiter)